Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins
Artikel 25
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur durch dieGeneralversammlung gefasst werden und muss die Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigen.
Artikel 26
Ein bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen ist demAargauischen Gewerbeverband zur zinstragenden Verwaltung zu
übergeben, bis sich in Würenlos ein neuer Gewerbeverein bildet.